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Ärztliche Notfallpraxis im eigenen Haus

Die Raumkosten für eine ärztliche Notfallpraxis im eigenen Haus sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Im Urteilsfall betrieb ein Arztehepaar in zentraler Lage eine Gemeinschaftspraxis und hatte zusätzlich in seinem Einfamilienhaus am Ortsrand Kellerräume zur Behandlung von Patienten eingerichtet. Diese Räume konnten während der Bereitschaftsdienste als Notfallpraxis genutzt werden. Die anteiligen Gebäudekosten und die anteilige Abschreibung für die Notfallpraxis machte das Ehepaar als Betriebsausgaben der Arztpraxis geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu, da sich nach seiner Ansicht hier um ein "häushliches Arbeitszimmer" handele.

Der Bundesfinanzhof sah in diesem Fall die im Einfamilienhaus eingerichtete Notfallpraxis nicht als "häusliches Arbeitszimmer"an und ließ den Betriebsausgabenabzug zu.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Dezember2002, Aktenzeichen IV R 7/01, Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 2. April 2003.
Quelle: Der Steurzahler 6/2003 S. 108

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