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Checkliste Gewerbesteuersteuerpflicht

Vom Informationsdienst: http://www.it-projects.de  12/2001
Autor:
Rechtsanwalt Peter Roessler, info@peterroessler.de



Nach wie vor ist fuer den IT-Freiberufler von besonderem Interesse, ob er gewerblich oder freiberuflich taetig ist. Vielfach beurteilen die Finanzaemter die Taetigkeit als gewerbliche Einkuenfte. Dabei beschraenken sich die Finanzaemter lediglich auf die Frage, welchen Ausbildungsstand / Kenntnisstand der Freiberufler hat und ob er nach diesem Kenntnisstand in den Bereich eines Ingenieurs bzw. eines beratenden Betriebswirtes einzuordnen ist. Gegen derartige Gewerbesteuerbescheide sollte in jedem Fall Widerspruch eingelegt werden. Vielfach kann naemlich nachgewiesen werden, dass entgegen der Annahme der Finanzaemter tatsaechlich keine gewerbliche Taetigkeit vorliegt, weil von dem Freiberufler in der Regel Dienste hoeherer Art erbracht werden. In einem Streitfall mit dem Finanzamt ist dies im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme darzulegen. Eine solche muss sich mit dem Werdegang des Freiberuflers befassen und die exakte Darstellung seiner Taetigkeit enthalten. Um eine Abgrenzung zwischen echter Freiberuflichkeit und Gewerblichkeit darstellen zu koennen, haben wir eine Stichwortliste erstellt, die im wesentlichen die Kriterien fuer die Freiberuflichkeit wiedergibt. Bei ueberwiegender Bejahung der einzelnen Punkte kann in der Regel von einer Freiberuflichkeit ausgegangen werden. Dies setzt zumindest voraus, dass die Taetigkeit insgesamt praegend fuer die erbrachten Leistungen des Freiberuflers ist. Die Stichwortliste kann unter info@peterroessler.de abgerufen werden.

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