Das seit September 2001 geltende Mietrecht hat zu wesentlichen Änderungen in dem Verhältnis Mieter und Vermieter geführt, die sich auch auf bereits bestehende Verträge auswirken.
In einem sich schon im Vorfeld der Mietrechtsreform abzeichnenden Problem sind jetzt die ersten Urteile ergangen. Gemeint ist die zu befürwortende Verkürzung der Kündigungsfristen. In Zeiten, in denen von jedem Arbeitnehmer Mobilität und Flexibilität erwartet wird, erwiesen sich die gestaffelten Kündigungsfristen als Hemmschuh.
Unzweifelhaft gelten die verkürzten Fristen für alle nach dem 1. September 2001 geschlossenen Verträge. Problematisch gestaltet sich die Anwendung auf bestehende Altmietverträge. Nach einer Übergangsregelung soll die verkürzte Kündigungsfrist nicht maßgeblich sein, wenn die Parteien andere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart haben.
Konfliktpotenzial birgt nun die Frage, warnt von einer vertraglichen Vereinbarung auszugehen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass in einer Vielzahl von Altmietverträgen der Inhalt bzw. Wortlaut des bisheri-gen, die Kündigungsfristen regelnden Paragraphen durch wörtlich oder sinngemäße Wiedergabe der gestaffelten Fristen enthalten ist.
In einem Fall, in dem die Mietparteien den Gesetzestext aus Gründen des besseren Verständnisses umformulierten, hat das AG Charlottenburg (AZ 203 C 539/01) entschieden, dass dadurch eine individuelle Vereinbarung getroffen wurde, mit der Folge, dass das Mietverhältnis nur innerhalb der dort genannten Frist gekündigt werden kann. Nach Ansicht des Gerichts ändert auch die Tatsache, dass die vermeintlich vereinbarten Fristen exakt den damals gesetzlichen Vorgaben entsprechen, hieran nichts.
Ähnlich mieterunfreundlich entschied in keinem vergleichbaren Fall das AG Tempelhof Kreuz-berg (AZ 13 C 76/01). Durch
Wiedergabe des Gesetzestextes in Mietverträgen seien diese Kündi-gungsfristen vereinbart und daher allein maßgeblich, so der Tenor dieses Urteils.
Zu einer völlig anderen Entscheidung gelangte das Amtsgericht Hamburg (AZ 815 BC 22/01): Die bloße Wiedergabe der alten Frist in einem Formularmietvertrag schließt die Anwendung des neuen Rechts der Kündigungsfristen nicht aus. Die Richter legten ihre Entscheidung dem mit der Neuregelung der Kündigungsfristen verfolgten Zweck zugrunde und sprachen dem Mieter, trotz zehnjähriger Wohndauer, die dreimonatige Kündigungsfrist zu.
Auf dieser Linie dürfte auch eine Entscheidung des AG Neukölln (AZ 6 C 613/01) liegen, wonach Kündigungsfristen nur dann vertraglich vereinbart sein sollen, wenn sie in zulässiger Weise von den ehemals geltenden Fristen abweichen oder ihrer Aufnahme in den Vertrag besondere Bedeutung beigemessen wurde.
Eine Entscheidung dieser Frage durch Gerichte höherer Instanzen liegt bisher nicht vor. Das Justizministerium steht keinen Handlungsbedarf, so dass gesetzgeberische Unzulänglichkeiten wieder einmal auf dem Rücken der Mieter vor Gericht korrigiert werden müssen.
Quelle :Leipziger Amts-Blatt 10. August 2002 S.20Weiter themenbezogene Links unter dem Punkt Baurecht auf Immobilien
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