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Neuregelung des Schuldnerverzugs bei Geldforderungen zum 01.01.2002

Vom Informationsdienst: www.it-projects.de  10/2001

Autoren: Rechtsanwalt Dr. Tomas van Dorp, dr.v.dorp@schlawien-naab.de
Rechtsanwalt Moritz Pohle, / moritz.pohle@schlawien.de



Neuregelung des Schuldnerverzugs bei Geldforderungen zum 01.01.2002 Nur kurz nachdem der Schuldnerverzug durch § 284 Abs. 3 BGB um eine neue Regelung ergaenzt wurde, sieht das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz weitere Aenderungen und Ergaenzungen vor. Sie werden voraussichtlich am 1. Januar 2002 in Kraft treten.

Bisher gilt: der Schuldner einer Geldforderung kommt 30 Tage nach Faelligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug (so dass ab dann Zinsen berechnet werden koennen). Der Verzug tritt also automatisch nach 30 Tagen ein und ist nicht mehr (wie frueher) von einer Mahnung abhaengig.
Diese Regelung wurde aber in einem Punkt sofort kritisiert: Sie bedeutet bislang einen folgenlosen (da zinslosen) Zahlungsaufschub von 30 Tagen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes begruendet nur der Ablauf der Frist den Verzug. Eine Mahnung ist entbehrlich (Vorteil fuer den Glaeubiger), aber eben auch folgenlos (Vorteil fuer den Schuldner).

Beispiel: Eine am 01.01. zugegangene Rechnung muss daher also erst am 31.01. bezahlt werden, Verzugszinsen fallen erst danach an. Eine vorher (z. B. am 15.01.) zugegangene Mahnung bewirkt keinen Verzug und ist daher folgenlos.

Ab dem 1. Januar 2002 ist der Verzug des Schuldners in § 286 BGB geregelt. Dann gilt: 'Der Schuldner kommt spaetestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Faelligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung leistet'. Dies bedeutet: auch eine Mahnung vor Ablauf der 30 Tage begruendet (frueheren) Schuldnerverzug. Der Vorteil des automatischen Verzugs bleibt dem Glaeubiger also erhalten (Ablauf der Frist), der Vorteil fuer den Glaeubiger ('Zahlungsaufschub' von 30 Tagen) entfaellt aber, da der Schuldner frueher in Verzug gesetzt werden kann. Zum Schutz der Verbraucher wird bestimmt: Gegenueber einem Verbraucher tritt der automatische Verzug nur ein, wenn er auf die Folgen des Fristablaufes besonders hingewiesen wurde.
Bei Rechtsgeschaeften zwischen Unternehmern koennen Zinsen in Hoehe von derzeit 12,26% per anno geltend gemacht werden. Ist ein Verbraucher am Geschaeft beteiligt, liegen die Zinsen bei derzeit 9,26%.


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