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Steuertipp: Sofortabschreibung von Computer-Peripheriegeraeten als geringwertige Wirtschaftsgueter

Vom Informationsdienst: www.it-projects.de  09/2002


Geringwertige Wirtschaftsgueter bis zu einem Wert von 410 Euro (800 DM) ohne Umsatzsteuer bzw. 475,60 Euro (928 DM) einschliesslich Umsatzsteuer gelten als sogenannte geringwertige Wirtschaftsgueter und koennen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Insbesondere bei Personal-Computern entsteht mit der Finanzverwaltung dabei haeufig Streit ueber die Frage, ob die Peripheriegeraete (z.B. Monitor, Drucker, Modem) in den Kaufpreis des Computers einzurechnen sind oder als selbstaendige Wirtschaftsgueter sofort abgeschrieben werden koennen, wenn ihr Kaufpreis unter dem entsprechenden Grenzwert liegt.

Die Finanzverwaltung stellt sich hierbei im Regelfall auf den Standpunkt, dass jeweils der Gesamtpreis einer Computer-Anlage darueber entscheidet, ob eine Sofortabschreibung moeglich ist. Nach dieser Auffassung sind die einzelnen Komponenten einer Computeranlage nicht selbstaendig nutzbar und stellen somit ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Diese Auffassung wird auch von einigen Finanzgerichten geteilt (z.B. FG Muenchen, Urteil vom 30.6.1992 - 16 K 4178/91; EFG 1993 S. 214).

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnt diese Rechtsprechung ab und hat jetzt die Frage der Sofortabschreibung von Computer-Peripheriegeraeten zugunsten der Steuerzahler entschieden, wenn der Kaufpreis unter 410 Euro netto (800 DM) bzw. 475,60 Euro (928 DM) brutto liegt. Hiernach sind z.B. Drucker, Monitore und Verbindungskabel jeweils selbstaendige Wirtschaftsgueter mit der Moeglichkeit zur Sofortabschreibung. (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.9.2001; 5 K 1249/00)

Praxistipp: Zur Abschreibung von PC-Zubehoer als geringwertige Wirtschaftsgueter gibt es noch keine Rechtsprechung des Bundesfinanzhof. Lediglich bei Software hat die BFH-Rechtsprechung anerkannt, dass es sich hierbei um selbstaendig abschreibbare Wirtschaftsgueter handelt. Nur im Falle des sogenannten Bundlings (also wenn PC und Software als Einheit verkauft werden), scheidet eine Sofortabschreibung von Computerprogrammen grundsaetzlich aus, sofern nach dem Gesamtpreis die Grenze fuer geringwertige Wirtschaftsgueter ueberschritten wird (BFH, Beschluss vom 16.2.1990 - III B 90/88; BStBl 1990 II S. 794).

Wir empfehlen gegenwaertig allen Steuerpflichtigen, gegen die Ablehnung der Sofortabschreibung von PC-Peripheriegeraeten Einspruch einzulegen und den Ausgang des einschlaegigen Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof abzuwarten.
Seit 1.1.2001 gilt im uebrigen fuer Computer und Peripheriegeraete eine Abschreibungsdauer von nur noch drei Jahren. Lediglich Geraete, die bis zum 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind, muessen noch in vier Jahren abgeschrieben werden.

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