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Vorsteuerabzug nicht mehr bei allen Rechnungen möglich

Vom Informationsdienst: http://www.it-projects.de  09/2002


Nach der neuesten Rechtsprechnung berechtigen Rechnungen nicht immer zum Vorsteuer-Abzug. Bruttopreis, Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag sowie das Entgelt muessen dazu ausgewiesen sind.
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) legt fest: Der Unternehmer kann die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer fuer Lieferungen und sonstige Leistungen als Vorsteuerbetrag abziehen, die von anderen Unternehmern fuer sein Unternehmen ausgefuehrt worden sind. Allerdings muss eine Rechnung jedenfalls das umsatzsteuerrechtliche Entgelt als Grundlage fuer den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag enthalten. Die Angabe des Entgelts - das ist der Preis ohne Umsatzsteuer - ist notwendig, um entsprechend der Rechnungsfunktion die verschiedenen Kostenelemente des Preises der Gegenstaende und sonstigen Leistungen und damit die Voraussetzungen zu belegen.

Eine Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter ueber eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenueber dem Leistungsempfaenger abrechnet, gleichgueltig, wie diese Urkunde im Geschaeftsverkehr bezeichnet wird. Urteil vom 27. Juli 2000 V R 55/99, Vorinstanz: Niedersaechsisches FG (EFG 1999, 1052)

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