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Kuendigung der Krankenkasse wegen Beitragssatzerhoehung unbefristet moeglich

Vom Informationsdienst: http://www.it-projects.de  09/2002
Autor: Naehere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auch bei Sybille Moebius, Rechtsanwaeltin sowie Peter Roessler, Rechtsanwalt, BTR Mecklenburg u. Partner GbR, Frankfurt am Main, e-mail: moebius@btr-mecklenburg.de


Laut Mitteilung des Bundesminsteriums fuer Gesundheit gilt die einmonatige Kuendigungsfrist im Falle einer Beitragssatzerhoehung der Krankenkassen nicht mehr.

Ziel der Neuregelung des Krankenkassenwahlrechtes zum 1.01.2002 war es naemlich unter anderem, den gesetzlich Krankenversicherten mehr Flexibilitaet beim Wechsel der Krankenkasse einzuraeumen. Nicht zuletzt aus diesem Grunde fiel u.a. der feste Kuendigungstermin zum 30.09. eines Jahres weg. Der Wechsel der Krankenkasse ist nach 18 monatiger Versicherungsdauer jederzeit unter Einhaltung einer Kuendigungsfrist von zwei Monaten moeglich. Daneben besteht nach wie vor ein Sonderkuendigungsrecht im Falle der Beitragssatzerhoehung und zwar unabhaengig von der Laufzeit des Versicheurngsvertrages.

Vor der Neuregelung musste diese Kuendigung allerdings einen Monat nach Beitragssatzerhoehung erfolgen. Diese Monatsfrist ist in den neuen gesetzlichen Vorschriften entfallen. Nach dem neuen Recht ist die Kuendigung wegen der Beitragssatzerhoehung daher unbefristet moeglich, allerdings gilt - wie bei anderen Kuendigungen auch - die zweimonatige Kuendigungsfrist. Kuendigt ein Versicherungsnehmer nunmehr im September 2002 die Mitgliedschaft bei seiner Krankenkasse, die zum 31.03.2002 ihren Beitragssatz erhoeht hat, so ist seine Mitgliedschaft zum 31.11.2002 beendet.

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