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Vom Informationsdienst: www.it-projects.de  6/2001

Autor: Rechtsanwalt Dr. Tomas van Dorp, dr.v.dorp@schlawien-naab.de
(mp) Rechtsanwalt Moritz Pohle, moritz.pohle@schlawien.de



Auftraege vom Endkunden im IT-Bereich werden oftmals ueber mehrere Zwischenfirmen an den IT-Spezialisten weitervergeben. Jede Zwischenfirma hat ihre Marge und will verhindern, dass der eigene Auftraggeber oder sogar der Endkunde vom eigenen Subunternehmer direkt angegangen wird.
Schuetzen sollen Wettbewerbsverbote, die es z.B. verbieten, binnen 12 Monaten mit dem letzten Kunden aktiv in direkten Kontakt zu treten. In der Praxis funktioniert dieses nicht immer wie erhofft. Es wird naemlich z. B. haeufig uebersehen, dass alle Wettbewerbsverbote auch an § 1 GWB zu messen sind. Fuer ein Wettbewerbsverbot muss ein anzuerkennendes Interesse bestehen. Hierzu liegen unterschiedliche Urteile vor. Wird ein fremder Kundenstamm illoyal ausgenutzt, ist ein Schutzinteresse wohl zu bejahen, wird nur ein Kunde aus dem Kundenstamm vermittelt, koennte und wurde dieses schon anders gesehen.
Als Faustregel gilt: Wettbewerbsverbote haben nur dann eine Chance, wenn sie eng, kurz und klar gefasst sind. Vertragsstrafen in Rahmenvertraegen sind erst recht sehr kritisch.

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