Ingenieurbüro Arbeitsgestaltung und Baubiologie Peter Rauch

Meldepflicht bei Hausschwamm

Anfrage vom 5.10.2004

Frage: Der Auftraggeber will den Befall verschleiern, da das Haus saniert verkauft werden soll. Ich möchte diesen Befall melden, habe aber die entscheidende Stelle noch nicht gefunden.

Fruchtkörper Echter HausschwammAntwort: die Meldepflicht ist in der Landesbauordnung (etwa 16§) geregelt. Ob sie nun in Ihrem Bundesland noch bestand hat, kann ich nicht sagen. Gegenwärtig gibt es eine Meldepflicht in Thüringen, Hessen, Saarland, Hamburg und Sachsen. Auf jedem Fall gibt es in der Landesbauordnung eine Sorgfaltspflicht (Vermeidung von Gefahren vom Gebäude aus... usw.) und diese Reglung ist viel wichtiger.
Die Meldung bzw. Anzeige bei Hausschwammbefall geht an die untere Baubehörde. Verantwortlich ist der Eigentümer. Zweck der Meldung ist, dass eine fachgerechte ordnungsgemäße Sanierung vorgenommen wird, also durch eine entsprechend qualifizierte Fachfirma oder unter Aufsicht eines Sachverständigen.

Weitere Ausführungen finden Sie Meldepflicht beim Befall durch den Echte Hausschwamm

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