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"Häusliches Arbeitszimmer" bei Außendienstmitarbeitern



Der Bundesfinanzhof hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, wann das "häusliche Arbeitszimmer" eines Außendienstmitarbeiters den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, so dass der Abzug der damit zusammenhängenden Kosten unbeschränkt möglich ist. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist hierbei der inhaltliche Schwerpunkt einer beruflichen Betätigung maßgeblich. Es kommt darauf an, ob der Steuerzahler in seinem "häuslichen Arbeitszimmer" diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den von ihm ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.

Dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt hingegen eine deutlich geringere Bedeutung zu. Dabei schließt das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus.

Nach diesen Grundsätzen bildet das "häusliche Arbeitszimmer" einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit wesentlich durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, auch dann nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung, wenn die zu Hause verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben unerlässlich sind.

Dagegen kann bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, das "häusliche Arbeitszimmer" gleichwohl Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung sein, wenn dort die für den Beruf wesentlichen Leistungen (hier: Organisation der Betriebsabläufe) erbracht werden.

Im Falle eines Ingenieurs, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen im "häuslichen Arbeitszimmer" geprägt ist, kann dieses schließlich auch dann Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sein, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2002, Aktenzeichen VI R 82/01, VI R 104/01 und VI R 28/02, Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 26. März 2003.
Quelle: Der Steurzahler 6/2003 S. 109

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