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Fälligkeit von Forderungen

Vom Informationsdienst: http://www.it-projects.de  6/2001

Autor: Rechtsanwalt Dr. Tomas van Dorp, dr.v.dorp@schlawien-naab.de
Rechtsanwalt Moritz Pohle, / moritz.pohle@schlawien.de



Bisher kam ein Schuldner nach § 284 Abs. 1 BGB durch Mahnung oder gem. § 284 Abs. 2 durch kalendermaessige Bestimmung der Leistungszeit in Verzug. Fuer Geldschulden gilt nunmehr: gem. § 284 = Abs. 3 S. 1 BGB kommt der Schuldner automatisch 30 Tage nach Faelligkeit und Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. Sind Dauerschuldverhaeltnisse betroffen, also etwa Miet- oder langfristige Wartungsvertraege, verbleibt es nach § 284 Abs. 3 S. 2 BGB dabei, dass die Ueberschreitung eines vereinbarten Zahlungstermins verzugsbegruendend wirkt. Dies bedeutet faktisch einen Zahlungsaufschub von 30 Tagen, da eine vorherige Mahnung nach dem Willen des Gesetzgebers noch nicht den Verzug begruendet. Die Neuregelung wird daher heftig kritisiert. Soll dem Glaeubiger die Moeglichkeit gegeben werden, den Schuldner schon vor Ablauf der 30 Tage durch Mahnung in Verzug zu setzen, ist eine von § 284 Abs. 3 abweichende Regelung durch AGB denkbar. Ob dies von der Rechtsprechung fuer zulaessig erachtet wird, ist aber noch unklar. Zwischen Kaufleuten zumindest sollte dies moeglich sein. Die Unwirksamkeit einer abweichenden Vereinbarung haette zur Folge, dass es bei der neuen Regelung (30 Tage-Frist) bliebe. Das Risiko ist also nicht hoch.
Werden wie haeufig Zahlungsbedingungen wie "abzugsfrei zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum" verwendet, tritt die Faelligkeit erst 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. Im Ergebnis kommt der Schuldner nunmehr somit erst 60 Tage nach Rechnungsdatum in Zahlungsverzug.
Um diese Konsequenz zu vermeiden, ist nach Inkrafttreten von § 284 Abs. 3 S. 1 BGB eine alternative Gestaltung der Zahlungsbedingungen jedenfalls dann zu empfehlen, wenn keine von § 284 Abs. 3 S. 1 BGB abweichende Vereinbarung getroffen wird.
Durch die Neufassung von § 288 Abs. 1 S. 1 BGB wurden die gesetzlichen Verzugszinsen angehoben. Forderungen werden nun mit fuenf Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Ueberleitungs-Gesetzes verzinst. Damit besteht momentan ein Zinsanspruch in Hoehe von 9,26%.
Die Verzugsregelung des § 284 Abs. 3 BGB gilt fuer vor dem 01.05.2000 entstandene Forderungen, soweit diese noch nicht in Rechnung gestellt worden sind. (vd) / (mp)

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