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6. Maßnahmen zur Sanierung von Bauschäden durch den Echten Hausschwamm

In mehreren Bundesländern, wie auch in Sachsen, unterliegt ein Befall des Gebäudes durch den Echten Hausschwamm entsprechend der Bauordnung (zum Beispiel SächsBO § 16 Abs. 2) der Meldepflicht der Bauaufsichtsbehörde. Die Bekämpfung und Schadensbeseitigung ist durch ein Fachunternehmen auf der Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung vorzunehmen. (Weitere Informationen.)

Bei sehr großen Schäden mit erheblichen finanziellen Belastungen ist ein Urteil des FG Niedersachsen interessant. Es hat entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können (FG Niedersachsen, Urteil v. 17.8.2010 - 12 K 10270/09; Revision eingelegt - BFH-Az.: VI R 70/10). Quelle und mehr https://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_1176558.aspx (nwb Verlag

Als erste sinnvolle Bekämpfungsmaßnahme sind grundsätzlich die Ursachen und möglichen Feuchtigkeitsquellen zu beseitigen.

Kann eine sofortige vollständige Sanierung nicht erfolgen, so sollte das Wachstum des Pilzes weitestgehend unterbunden werden. Eine wichtige Grundlage ist die Freilegung des Schadensbereiches, so dass die Holzbalken oder andere tragenden Holzteile durch Luftumspülung gut abtrocknen können. Auch direktes Sonnenlicht bewirkt eine Verringerung der Wachstumsgeschwindigkeit. Ebenso wird die Schadensausbreitung sichtbar und es können entsprechende sinnvolle Sicherungsmaßnahmen, wie Abstützen, Sperrung des Bereiches vorgenommen werden. Ohne Freilegung und Feststellung der Ausbreitung bleibt der Befall ein nicht kalkulierbares Risiko.

Die Bekämpfungsmaßnahmen bei einem Befall durch den Echtem Hausschwamm sind im Merkblatt des Wissenschaftlich-Technischen Arbeitskreises für Denkmalpflege und Bauwerksanierung(WTA) wie folgt festgelegt:

Dr. Raffalski führte in Quedlinburg Untersuchungen zur Wirkstoffeinbringmenge durch, deren Ergebnis mir nicht vorliegt. Hier wurden die getränkten Ziegelsteine zerkleinert und untersucht. Prof. Dr. Hoffmann, HTKW Leipzig, gab auf einer Fachtagung bei der Firma quick mix zu bedenken, dass die mit der Bohrlochtränkung eingebrachten Wirkstoffe sich auf wenige Zentimeter um das Loch beschränkt. Hierzu ein interessantes Bild aus einer Wirksamkeitsuntersuchung in Achen zur Verteilung von Injektionsmittel für das Anlagen einer Horizontalsperre.[Raupach undWolff; bauzeitung 5/02 S. 67-70]

Bildern zur Verteilung eines Injektionsstoffes auf Epoxydharzbasis in einem Ziegel

Es wird sicherlich einen Unterschied in der Verteilung von Injektagen auf Epoxydharzbasis oder Schwammbekämpfungsmittel geben. (Auf diese Unterschiede soll hier nicht eingegangen werden.) Zu beachten ist, dass bei einer Druckinjektage nur kurzzeitig Flüssigkeit eingepresst wird. Die Poren und Kapillaren werden nur teilweise mit dem Wirkstoff getränkt. Ein großer Teil der eingepressten Bekämpfungsmittel verteilen sich in den Mörtelfugen. Makroskopisch ist die Verteilung des Mycels in der Mörtelfuge,
in Steinrissen, Abplatzung und größeren Poren. Älterer Beton ist vollständig durchwachsen. Bei einem intensiven Befall wurde das Mauerwerk mit einem Gasbrenner abgebrannt, mit Schwammmittel geflutet und das angrenzende Mauerwerk, midenstens 2 Steinlagen, ausgetauscht. An der Grenzschicht wuchs das Mycel noch zirka 2 cm in den neuen Mörtel mit Schwammbekämpfungsmittel. Damit konnte eine Grenze zwischen dem pilzbefallen und dem nicht befallenen Mauerwerk erreicht werden. Damit soll jedoch ausgesagt werden, dass eine Bohrlochverpressung nicht bedenkenlos die Sicherheit einer vollständigen Bekämpfung gibt. Darauf wird auch im Beuth-Kommentar zur DIN 68800 auf Seite 82 hingewiesen, dass eine Bekämpfung im Sinne von Abtöten auch im Mauerwerk nicht umfassend möglich ist. Die Wirksamkeit beruht auf der Bildung einer Sperrschicht. In Verbindung mit dem auskratzen der Fugen des Mauerwerks, dem Abbrennen und dem Fluten mit Schwammmittel wird sicherlich ein hoher Bekämpfungserfolg erzielt. Zweckmäßig sollten stark befallen Mauerteile abgebrochen werden. Damit wird der Pilz von seiner Nahrungsquelle (Holz und andere Kohlenstoffquellen) getrennt. In diesem Zusammenhang soll auch auf den Beitrag "Holzschutzmittel neuer Generation" hingewiesen werden. Maßnahmen zum Schutz verbleibender Holzteile im angrenzenden Bereich ist ein Bestandteil einer Sanierungsmaßnahmen.

Durch den Echten Hausschwamm befallene DeckenbalkenHier soll ein Beispiel der zahlreichen mißlungenen Sanierungen gezeigt werden. Die linken 2 bis 3 Deckenbalken (im Bild) waren durch den Echten Hausschwamm und etwas durch den Ausgebreiten Hausporling (Donkioporia expansa) befallen. Es lag hier auch kein Lebendbefall mehr vor. Der braune Würfelbruch zeigte ein halogenhaltiges Holzschutzmittel, zum Beispiel von Hylotox S oder Hylotox I. Aber die Deckenbalken inklusiv Drempelmauerwerk daneben zeigen einen Lebendbefall. Die Feuchtequelle(relativ klein), das undichte Dach befand sich links. Es wurde als Bekämpfungsmaßnahme eine Holzschutzmittel aufgebracht, die Sicherheitsbereiche nicht eingehalten und die Feuchtigkeitsquelle nicht beseitigt.


Ein Verzicht auf chemische Maßnahmen ist vertretbar bei:

Ein Verzicht auf chemische Maßnahmen wird auch mit dem Herausbrechen beziehungsweise mit der Erneuerung befallener Teile des Mauerwerkes möglich.

Bei nicht all so großer Ausbreitung des Pilzes kommt das Wachstum auch ohne besondere Bekämpfungsmaßnahmen zum Stillstand. Hierzu muss lediglich die Quelle der Feuchtigkeit abgestellt werden. An anderen Holzteilen konnte ein Wachstum bei einer Holzfeuchte von zirka 12 % festgestellt werden. In einer statistischen Auswertung von 150 Schäden durch Serpula lacrimans erfolgt eine Zuordnung der Schäden. Das ist nur unzureichend möglich. Eine klare Aussage, wann der Pilz sein Wachstum einstellt, kann nicht abgeleitet werden. Für nicht zugängliche und verdeckte Bereiche, zum Beispiel Holzbalkendecken oder hinter Verkleidungen, ist eine Bekämpfung nach der DIN 68800 Teil 4 vorzunehmen. Für sichtbare und ständig kontrollierbare Konstruktionen können "sanftere" Maßnahmen vorgenommen werden. Es darf aber von hier keine Gefährdung auf andere Bauteile erfolgen und keine statischen Einschränkungen vorliegen. Das währe zum Beispiel ein Kellermauerwerk, wo ein Befall an einem Holzregal erfolgte und das Mycel sich auch an der Wandoberfläche ausbreitet. Oder an frei zugänglichen Konstruktionshölzern, wo lediglich ein leichter Befall an der Oberfläche erfolgt.

Auf Verfahren mit Hitze wird im Punkt 2.2. kurz eingegangen.


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