ib-rauch.de
Bauratgeber  ::  Haussanierung  |    Download  |  Impressum

Warum Meldepflicht beim Befall durch den Echte Hausschwamm (Serpula lacrimans [Wulf.ex Fr.])?

Die Meldepflicht beim Vorkommen des Echten Hausschwamm wird in den Bauordnungen der Länder geregelt. Bei verschiedenen Bundesländern ist diese Meldepflicht nicht aufgenommen beziehungsweise wurde wieder herausgenommen. Gegenwärtig gibt es eine Meldepflicht in Thüringen, Hessen, Saarland, Hamburg und Sachsen.

In der Sächsischen Bauordnung von 1999 heißt es im § 16, Schutz gegen schädliche Einflüsse,
"(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen Personen unverzüglich ein Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung auf der Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde die Beauftragung sowie den Abschluss der Arbeiten schriftlich anzuzeigen."

Der erste Abschnitt besagt eigentlich bereits das Wichtigste. Es ist ein Handlungsbedarf erforderlich, wenn eine Gefährdung des Gebäudes durch Pflanzen und Tiere besteht. Im zweiten Abschnitt werden lediglich besondere Gebäudeschädlinge benannt und welche Maßnahmen einzuleiten sind. Nicht nur der Echte Hausschwamm verursacht schwere Schäden am Gebäude, sondern auch alle anderen Holz zerstörenden Pilze und selbstverständlich auch Holz zerstörende Insekten.

Grundsätzlich kann durch die Einwirkung von Wasser die Nutzung eines Gebäudes beeinträchtigt und bei entsprechend langer Einwirkungszeit so gefährdet werden, dass es einstürzen kann. Gebäude stellen in Verbindung mit ausreichender Feuchtigkeit klimatisch günstige Wachstumsbedingungen für verschiedene Lebensformen (hier Pilze und Insekten) dar.

Besonders gefährdet sind alle Bauteile, die als Nahrungsgrundlage, speziell die höheren Kohlenstoffverbindungen, dienen.
Verbaute Hölzer als Bundwände, Ständerbau oder Deckenbalken haben eine statische Funktion. Sie sind so berechnet, dass die Eigen- und Verkehrslast mit entsprechendem Sicherheitsaufschlag aufgenommen werden. Liegt nun eine Schädigung durch holzzerstörende Insekten oder Pilze vor, kann die Last nicht mehr hinreichend aufgenommen werden. Es besteht so eine statische Gefährdung für das Gebäude und die Menschen sowie Tiere, die sich im und unmittelbar in der Nähe des Gebäudes befinden.

Für den Verantwortlichen des Gebäudes ist es unerheblich, ob eine Meldepflicht besteht oder nicht. Wird eine Person gefährdet, so steht er generell in der Verantwortung.
Daher sollte immer beim Erkennen einer Gefährdung ein entsprechender Fachmann hinzugezogen werden. Er ist meist in der Lage die Gefährdung richtig einzuschätzen und durch fachlichen Rat die weitere Ausdehnung zu vermeiden.

Diese Pflicht wird zum Beispiel im § 3, Allgemeine Anforderungen, (SächsBO) geregelt. (In den anderen Landesbauordnungen wird dies ähnlich geregelt sein.)
"(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, instand zu setzen und instandzuhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit oder die natürliche Lebensgrundlage nicht gefährdet werden.
(2)Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden, angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erfüllt und gebrauchstauglich sind.
"

Fruchtkoerper des Echten Hausschwamms

Generell zerstören alle holzzerstörenden Insekten und Pilze die Holzkonstruktion vollständig. Je nach Spezialisierung und den äußeren klimatischen Bedingungen überwiegt dann die jeweilige Pilzart und andere können in einen Starreprozess übergehen oder absterben und nach Jahren wieder aktiv werden. Die schlimmsten Schäden, wo die Deckenbalken vollständig wie Streichhölzer zerbrochen waren, wurden durch den Ausgebreiteten Hausporling verursacht. In den nebenliegenden trockneren Bereichen wuchs auch der Echte Hausschwamm, dessen Schaden noch nicht ganz so schlimm war. Das eigentliche Heimtückische am Hausschwamm ist das Weiterwachsen auch im trockenen Holz vor allem im verdeckten Bereich. Also, in Hohlräumen, wo seine Existenz unter normalen Bedingungen nicht festgestellt wird. Wird er dann durch Zufall erkannt, dann hat er meist eine Größe erreicht, wo er eine ernst zunehmende Gefährdung für das Gebäude darstellen kann.

Fruchtkörper vom Echten Hausschwamm

Eine Sanierung durch den Laien kann zum Erfolg führen, aber bei den meisten mir angetragenen Problemfällen wird die Situation falsch eingeschätzt. Ein nicht unerheblicher Anteil der von mir untersuchten Hausschwammschäden wurde bereits einmal saniert. Man hatte aber einige Fehler begangen.

Die sehr viel anzutreffende Eigenleistung soll an einem anschaulichen Beispiel kurz erläutert werden. In einem Medizinbuch wird die einfache Blinddarmoperation erläutert. Man nimmt das scharfe Küchenmesser, Nadel und Faden und man macht es selbst oder überlässt es lieber den Chirurgen. Genau diese vergleichbare Situation wird in der Bauordnung geregelt. Es soll gewährleistet werden, dass eine ordnungsgemäße Sanierung erfolgt.

Die ordnungsgemäße Sanierung enthält die Beseitigung der möglichen Gefährdung, die Ursachenerkennung, die Reduzierung von Folgeschäden. Dabei ist die Statik zu berücksichtigen und auch der Einsatz von chemischen Bekämpfungsmitteln auf das Notwendigste zu reduzieren.
Diese Einschätzung kann nur vom Fachmann vorgenommen werden. Nicht jeder Architekt, Bauleiter, Bauunternehmer beurteilt die Situation richtig. Seine Aufgaben liegen auf einem anderen Fachgebiet.

Um noch einmal auf den Gesetzestext zu kommen. Im Abschnitt 2 werden der Hausbock und der Echte Hausschwamm noch einmal besonders hervorgehoben, da der äußere Anschein meist nur harmlos wirkt, aber bereits ein sehr hoher Zerstörungsgrad vorliegt. In vielen Fällen können die Kräfte nicht hinreichend abgeführt werden und es besteht eine Einsturzgefährdung. In wie weit dies vorliegt, kann nur durch eine fachliche Untersuchung festgestellt werden.
Um diesen Sachverhalt (Gefährdung) zu klären, bedarf es aus meiner Sicht keine gesonderte gesetzliche Regelung in der Landesbauordnung, da dies bereits ausreichend in den anderen Paragrafen, zum Beispiel § 3, geregelt ist.

Ein weiterer Fakt ist die Bausubstanz als Sachwert. Liegt ein Schaden vor, so wird jeden Tag ein Stück der Gebäudesubstanz zerstört. Das geht so lange, bis Gebäudeteile nicht mehr genutzt werden können. Ein Schaden an einem Deckenbalken betrifft in der Regel 2 Mieteinheiten! In ungünstigen Fällen kann es auch zum Ausgangsherd für die Schädigung des Nachbargebäudes werden. Die Folgen sollen hier nicht extra genannt werden. Bei oft wesentlich weniger Geldbeträgen überlässt man die fachliche Beratung einen Banker oder einem Finanzberater. Nur bei einer Immobilie mit wesentlich höherem Wertumfang geht man verantwortungsloser um.

Bilder zum Echten Hausschwammbefall.
Eine ausführliche Information über die Lebensweise des Echten Hausschwamms erhalten Sie in der Literaturübersicht

Wenn Sie einen Schaden kennen, wo der Echte Hausschwamm vorkommt oder kam, würden wir uns freuen, wenn Sie uns die ausgefüllte Checkliste zu senden würden.


 ©  Altbausanierung  |  Bauideen  |  Sanierungskosten  |  Download  |  Impressum  |  AGB/Datenschutzerklärung  |  5/2013  IB-Rauch

069