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Grundsätze bei Ferienwohnungen 2002

Zur steuerlichen Behandlung von Ferienwohnungen hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6. November 2001 seine Rechtsprechung -teilweise unter Aufgabe früherer Rechtsstandpunkte - präzisiert. Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechungsgrundsätze dieses Urteils nach einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 14. Oktober 2002 an. Interessant sind vor allem die Ausführungen zur ausschließlichen Vermietung und zur Vermietung und Selbstnutzung.

Im Fall der ausschließlichen Vermietung von Ferienwohnungen ist zwar in der Regel davon auszugehen, dass der Eigentümer beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Die Überschusserzielungsabsicht bei dauernder Vermietung einer Ferienwohnung ist aber dann zu prüfen, wenn besondere Beweisanzeichen für deren Fehlen gegeben sind, insbesondere

Keine Selbstnutzung sind kurzfristige Aufenthalte des Eigentümers in der Ferienwohnung zu Wartungsarbeiten, Schlüsselübergabe an Feriengäste, Reinigung bei Mieterwechseln, allgemeiner Kontrolle, Beseitigung von durch Mietern verursachte Schäden, Durchführung von Schönheitsreparaturen oder Teilnahme an Eigentümerversammlungen.

Selbstnutzung ist gegeben, wenn der Eigentümer die Wohnung selbst nutzt oder sie unentgeltlich Dritten zur Nutzung überlässt. Wird eine Ferienwohnung zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt oder behält sich der Eigentümer eine zeitweise Selbstnutzung vor, ist diese Art der Nutzung Beweisanzeichen für eine auch private Veranlassung der Aufwendungen. In diesen Fällen ist die Überschusserzielungsabsicht stets zu prüfen. Der Eigentümer muss für die Anerkennung dieser Absicht objektive Umstände vortragen, aufgrund derer im Beurteilungszeitraum ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden konnte.

Im Erlass finden sich außerdem Hinweise zum Totalüberschuss, zum Prognosezeitraum, zu Leerstandszeiten und zur Schätzung der Einnahmen und Ausgaben. Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 14. Oktober 2002, Aktenzeichen IVG 3 - S 2253 - 77/02.

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Quelle: Der Steuerzahler 2/2003 S. 25
Weitere Informationen bei www.steuerzahler.de


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