Erschließungsanlagen, für die Beitragspflicht besteht, sind:
Die Beitragspflicht ist eine öffentliche Last, die im Grundbuch nicht vermerkt wird. Die Höhe der Erschließungsbeiträge erfährt man durch eine schriftliche Anfrage bei der zuständigen Gemeinde.
Nicht zu den Erschließungsanlagen gehören dagegen, z.B. die Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser. Diese Anschlusskosten werden von den Energieanbietern gesondert in Rechnung gestellt.
Auch diese Anschlusskosten müssen im Finanzierungsplan berücksichtigt werden.
Hierzu gehören die Kosten für Verkehrsflächen und technische Anlagen, die ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung mit dem Ziel der Übertragung in den Gebrauch der Allgemeinheit hergestellt werden.
Weitere Kostenbegriffe
Zum Thema Erschließungskosten wurde durch das MDR - Escher am 10.01.2001 eine Sendung ausgestrahlt.
"Seit der Wende werden in den neuen Bundesländern viele Straßenanlagen erneuert. Diese oft notwendige Maßnahme, hat allerdings auch eine Kehrseite. Denn für den Straßenbau müssen sich Grundstückseigentümer mit Eigenheim häufig mit Beiträgen an die Kommune beteiligen. Dazu fallen weitere Kosten für die Abwasserzweckverbände und die Wasserwerke an.
Begründet wird die finanzielle Beteiligung, mit der Wertsteigerung, die anliegende Grundstücke durch die neuen Straßen und Abwasseranlagen erfahren. Doch oft liegen die Kosten höher als notwendig, weil die Stadt- oder Gemeindeverwaltungen sich für kostenintensivere Formen des Ausbaus oder der Erschließung entscheiden, ohne die betroffenen Bürgern in die Entscheidung mit einzubeziehen. Die Höhe der Beiträge wird von unterschiedlichen Kriterien bestimmt. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Frage, ob es sich bei dem Bauvorhaben um den Ausbau einer bereits vorhandenen Anlage oder um eine Neuerschließung handelt. Während ein Ausbau in der Regel nicht so hohe Kosten verursacht, kann eine Neuerschließung deutlich teurer zu Buche schlagen. Je höher die Kosten liegen, um so höher sind auch die Beiträge der Haus- oder Grundstückseigentümer. So manchen bringt der Bau auf diese Weise in arge finanzielle Bedrängnis.
In den neuen Bundesländern gerät immer wieder eine Frage zum Streitpunkt. Es ist die Frage, ob die Straßenanlage bereits zu DDR-Zeiten erschlossen war. Ist dies der Fall wäre eine erneute teure Erschließung nicht mehr notwendig. Die Festlegung, ob eine DDR-Anlage als erschlossen gilt, wird von sehr vielen Kriterien bestimmt. Eine wichtige Rolle spielt dabei unter anderem, ob eine Straßenbeleuchtung oder eine Entwässerung vorhanden waren. Oft lässt sich das Problem jedoch nicht ohne Rechtsbeistand klären.
Durch Paragraph 242 Absatz 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) sollen Bürger vor teueren Neuerschließungen von in der DDR bereits erschlossenen Anlagen geschützt werden. Darin heißt es:
"Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. ... Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen."
Quelle: Die Macht der Behörden - wie man Bürger für dumm verkauft, des MDR,Escher Sendedatum: 10.Januar 2001, 20.15 Uhr
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